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Aktuelle Änderungen zur Notbetreuung - ( 2. SARS-CoV-2-EindV)

25. 03. 2020

Sehr geehrte Eltern,

 

mit der Landesverordnung (Zweite SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung) haben sich ab sofort folgende Aspekte verändert:

1. Der Zeitraum für die Notbetreuung wurde auf den 19.04.2020 verlängert (bisher 13.04.2020). 

 

2. Die Notbetreuung für Eltern, die in der gesamten Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (Bsp. Reinigungskräfte in Krankenhäusern), der Altenpflege, der amb. Pflegedienstleistungen, der Behindertenhilfe und Kinder- und Jugendhilfe, arbeiten, benötigen nur noch den Arbeitgebernachweis eines Elternteils.

Eine Notbetreuung für dieses Schlüsselpersonal i.S. des Abs. 3 Nr. 1 ist auch dann zu gewähren, unabhängig davon, ob der zweite Erziehungsberechtigte zum Schlüsselpersonal gehört.

 

Die Einrichtungsleitungen des Eigenbetriebes sind über die Änderungen informiert und werden diese ab sofort im Rahmen der Entscheidung, ob eine Notbetreuung möglich ist, berücksichtigen.

 

Achtung: 

Diese Erleichterung der Notbetreuung gilt nur für den obig beschriebenen Bereich der Gesundheitsversorgung. Für alle anderen Bereiche, wie z. B. öffentliche Verwaltung, Bundeswehr, Abwassertechnik etc. müssen weiterhin beide Erziehungsberechtigte zu den systemkritischen Schlüsselpersonal zählen, d. h. für eine Notbetreuung werden weiterhin zwei Arbeitgeberbescheinigungen benötigt.

 

Die neue Landesverordnung sowie die angepassten, für eine Notbetreuung notwendigen Formulare (Ausnahmegenehmigung, Arbeitgeberbescheinigung) finden Sie hier als Download.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Arwed Reichelt

Betriebsleiter

 

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