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Hinweise für die Beantragung der Notbetreuung in unseren Einrichtungen

17. 04. 2020

Sehr geehrte Eltern,

 

für eine erfolgreiche Beantragung der Notbetreuung in einer unseren Einrichtungen beachten Sie bitte folgende Hinweise:

 

1. Bevor eine Notbetreuung stattfinden kann, müssen Sie diese Notbetreuung bei der Leitung der Einrichtung, in der Ihr Kind betreut werden soll, formell beantragen.

 

2. Dafür benötigen wir von Ihnen den vollständig ausgefüllten Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung (siehe Download-Bereich) sowie

 

3. jeweils eine geltende Arbeitgeberbescheinigung  für beide Erziehungsberechtigte (siehe Download-Bereich). Alleinerziehende Eltern benötigen entsprechend nur eine Arbeitgeberbescheinigung.

 

4. Nachdem Sie diese Unterlagen vollständig bei Ihrer zuständigen Einrichtungsleitung abgegeben haben, werden diese von uns geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Notbetreuung vorliegen.

 

5. Die derzeitig geltenden Kriterien sind:

a) Ein Elternteil muss während der beantragten Betreuungszeit, im beantragten Betreuungszeitraum einer Tätigkeit im Bereich der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 14 Absatz 3 (4. SARS-CoV-2-EindV) nachgehen.

 

b) Beide Arbeitgeber müssen in der Arbeitgeberbescheinigung in Orientierung an § 13 Absatz 2 Nr. 4 (4. SARS-CoV-2-EindV) unabhängig vom jeweiligen Tätigkeitsbereich erklären, dass die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.
 

6. Aufgrund der Fülle an Anträgen benötigen wir mindestens einen Arbeitstag, um Ihren Antrag abschließend zu prüfen.

 

7. Erst nach positiver Prüfung Ihres Antrages auf Notbetreuung, kann Ihr Kind in der Einrichtung notbetreut werden. Bitte planen Sie deshalb im Rahmen der Beantragung der Notbetreuung diese notwendige Bearbeitungszeit mit ein.

 

8. Aufgrund der geltenden Schutzvorschriften für Kitas und Horte dürfen maximal 5 Kinder pro Gruppenraum in unseren Einrichtungen notbetreut werden. Diese Vorschriften können unter Umständen dazu führen, dass es in den Einrichtungen mehr anspruchsberechtigte Kinder auf Notbetreuung geben wird, als Betreuungsplätze vorhanden sind. In diesem Fall dürften wir nach aktueller Rechtslage Anträge, die über der reduzierten Einrichtungskapazität liegen, nicht positiv bescheiden. Wir sind jedoch bereits mit unserer Fachaufsicht (Jugendamt des Landkreis Mansfeld-Südharz) in Kontakt, um für Sie Lösungen für derartige Situationen zu finden.

 

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer Ausnahmegenehmigung haben, wenden sich bitte zuerst an Ihre Kindertageseinrichtung. Erst wenn die Einrichtungsleitung Ihnen nicht weiterhelfen kann, nehmen Sie Kontakt mit dem Eigenbetrieb auf.

 

Für Ihr Verständnis bedanke ich mich!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Arwed Reichelt

Betriebsleitung

 

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